Satzung

der Interessengemeinschaft Münsterscher Tennisvereine e.V. (Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 21. März 2012)

§1 Name und Sitz

Die Interessengemeinschaft (I.G) Münsterscher Tennisvereine ist die freiwillige Gemeinschaft von Tennisvereinen und Vereinen mit Tennisabteilungen in der Stadt Münster. Sie hat ihren Sitz in Münster und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen.

§2 Aufgabe und Zweck

Die I.G. ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; vielmehr widmet sie sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck der I.G. ist es insbesondere, den Tennissport in der Stadt Münster zu fördern, seine Interessen, insbesondere solche, die über diejenigen der Vereine hinausgehen, zu wahren und zu vertreten und Aufgaben zu erfüllen, die unter Rücksichtnahme auf die Einzelinteressen der Vereine eine gemeinschaftliche Durchführung zum Besten des Münsterschen Tennissports erfordern.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der I.G. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

Mitglieder können nur Tennisvereine oder Sportvereine mit Tennisabteilungen in der Stadt Münster sein.

Einzelmitgliedschaften anderer juristischer und natürlicher Personen sind nicht möglich.

Aufnahmen erfolgen durch Beschluss der Mitgliederversammlung der I.G. Austritte können mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahrs erklärt werden; die Kündigung bedarf der Schriftform.

§5 Beiträge

Zur Deckung der Kosten wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

Der Jahresbeitrag ist spätestens im zweiten Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten.

§6 Organe

Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der I.G. Sie wird gebildet aus dem Vorstand im Sinne des § 8 sowie jeweils einem Vertreter der Mitgliedsvereine.

Ist der Mitgliedsverein ein Sportverein, der eine T ennisabteilung hat, können die Mitgliedsrechte nur von Mitgliedern der Tennisabteilung wahrgenommen werden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitgliedsvereine vertreten ist. Die Vorstandsmitglieder sowie jedes Mitglied haben eine Stimme.

Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen und unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen. Die Einladungen müssen mindestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich erfolgen.

§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzende/n, seinem/r Stellvertreter/in, dem Geschäftsführer, dem Sportwart/in und dem Jugendwart/in.

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen werden erstattet. Den Mitgliedern des Vorstandes kann für Tätigkeiten, die über das übliche Maß ehrenamtlicher Tätigkeit hinausgehen, eine angemessene Entschädigung auch in pauschalierter Weise gewährt werden; hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

§9 Geschäftsordnung

Die I.G. gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 10 Auflösung und Vermögensbindung

Die Auflösung der I.G. kann nur in einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Soweit die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Das nach Auflösung noch vorhandene Vereinsvermögen fällt dem Stadtsportbund Münster e.V. zu, der es im Sinne des § 2 Absätze 1 und 2 dieser Satzung zu verwenden hat.